Garantiebedingungen
für folgende Schweißgeräte der Marke
RED by Lorch
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Die Lorch Schweißtechnik GmbH garantiert dem Endabnehmer eines fabrikneuen RED by Lorch Schweißgerätes (Gerät) eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit von Werkstoff und Werkarbeit gemäß den folgenden Garantiebedingungen. Als fabrikneu ist ein Gerät zu betrachten, dass nicht älter als 24 Monate ab Auslieferung der Lorch Schweißtechnik GmbH ist und nicht in Betrieb genommen wurde.
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Diese Garantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten, die dem Endabnehmer gegenüber dem Verkäufer zustehen, und schränkt diese in keiner Weise ein.
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Garantieansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn das Gerät innerhalb von 30 Werktagen nach Erwerb durch den Endabnehmer, bzw. nach der Inbetriebnahme durch den Vertriebs- oder Servicepartner, über das auf der RED by Lorch Homepage zur Verfügung stehende Formular registriert wurde. Hierbei ist eine Kopie des Kaufbeleges, aus dem die Rechnungsanschrift, das Kaufdatum und die Typbezeichnung hervorgehen, als Nachweis mit einzureichen.
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Der Garantiezeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Übergabe des Gerätes (Rechnungsdatum) an den Endabnehmer, spätestens jedoch 24 Monate nach dem Tag der Auslieferung seitens der Lorch Schweißtechnik GmbH an den Vertriebspartner.
- Es bestehen folgende Fristen:
- Für privat genutzte Geräte können Garantieansprüche bis zu 3 Jahre nach dem Beginn des Garantiezeitraums geltend gemacht werden.
- Für Geräte die gewerblich oder beruflich genutzt werden, können Garantieansprüche bis zu 12 Monate nach dem Beginn des Garantiezeitraums geltend gemacht werden.
- Der Garantieanspruch verjährt unabhängig von der obigen Frist mit Ablauf von 6 Monaten nach der Entdeckung des Mangels.
- Die Mängelrüge muss innerhalb von vier Wochen ab Schadenseintritt an die Lorch Schweißtechnik GmbH übermittelt werden.
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Die im Rahmen einer Garantieabwicklung getauschten Komponenten übernehmen die Verjährungsfrist des zu ersetzenden Teils.
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Gewährt der Endabnehmer weder Zeit noch Gelegenheit zur Mängelbeseitigung innerhalb der zu-vor genannten Fristen, verzichtet er auf seinen Garantieanspruch.
- Ferner bestehen Garantieansprüche nur, wenn zur Mängelrüge das auf der RED by Lorch Homepage bereitgestellte Reklamationsformular vollständig ausgefüllt mit
- einer ausführlichen Beschreibung des aufgetretenen Fehlers
- einer aussagekräftigen Bilddokumentation zum Zustand des Geräts sowie einem Bild des Typenschildes
übermittelt wird.
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Für Geräte, die nicht registriert sind, greift die gesetzliche Gewährleistung mit den in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB definierten Fristen.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erfolgt über den gleichen Prozess wie die Garantieabwicklung -
Die Entscheidung, ob fehlerhafte Produkte instandgesetzt oder ausgetauscht werden, wird von der Lorch Schweißtechnik GmbH getroffen. Ausgetauschte Produkte gehen entschädigungslos in das Eigentum der Lorch Schweißtechnik GmbH über.
- Ausgeschlossen von dieser Garantie sind generell:
- Verschleißteile (z. B. Filter, Batterien, Brenner, Schlauchpakete)
- Zubehör (z. B. Massekabel, Druckminderer)
- Schäden, die aus unsachgemäßem Gebrauch, Fremdeinwirkung oder Gewalteinwirkung resultieren
- Schäden, die aus Nichteinhaltung der vorgegebenen Pflege- und Reinigungsarbeiten resultieren
- Betriebsstoffe (z. B. Kühlflüssigkeit, Öle, Fette)
- Inspektions-, Einstell- und andere periodische Wartungsarbeiten sowie alle Reinigungsarbeiten
- Geräusche, die während des Betriebs auftreten, jedoch keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit des Geräts haben und nur unter bestimmten oder vereinzelten Nutzungsbedingungen wahrnehmbar sind.
- Ästhetische Fehler, welche die Gebrauchstauglichkeit des Geräts nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen, z.B. Kratzer am Gehäuse
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Alterserscheinungen, z. B. das Verblassen lackierter oder eingefärbter Oberflächen
- Die Lorch Schweißtechnik GmbH ist berechtigt, die Erfüllung von Garantieansprüchen zu verweigern, wenn:
- das Gerät geöffnet, beziehungsweise Reparaturversuche von nicht autorisierten Personen durchgeführt wurden.
- an dem Gerät nicht sachgemäße Wartungs- oder Reparaturarbeiten jeglicher Art vorgenommen wurden.
- das Gerät mechanische Beschädigungen aufweist und nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass der aufgetretene Schaden nicht auf die mechanische Beschädigung zurückzuführen ist.
- Das Gerät zu anderen als den durch das Betriebshandbuch bestimmten Zwecken benutzt oder unter Missachtung der im Betriebshandbuch angegebenen Belastbarkeiten übermäßig beansprucht wurde.
- bei den an dem Gerät vorgenommenen Wartungs- und Reparaturarbeiten keine Originalersatzteile oder bei dem Betrieb des Geräts unzulässige Betriebsstoffe oder Reinigungsmittel verwendet wurden.
- das Gerät in irgendeiner Weise umgebaut, modifiziert oder mit Teilen betrieben wurde, die nicht zu den von der Lorch Schweißtechnik GmbH ausdrücklich zugelassenen Ausstattungen gehören.
- das Gerät, ohne dass dies von der Lorch Schweißtechnik GmbH zu vertreten wäre, auf technisch ungeeignete Art und Weise gelagert oder transportiert wurde.
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ein Schaden auf grob fahrlässiges Verhalten des Anwenders zurückzuführen ist.
Abweichend davon kann eine Erfüllung jedoch dann verlangt werden, wenn der Endabnehmer unter Beweis stellt, dass der zur Ablehnung des Garantieanspruchs berechtigende Tatbestand die Entstehung oder Auswirkung des dem Garantieanspruch zugrundeliegenden Mangels nicht begünstigt hat.
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Die durch diese Garantie gewährte kostenfreie Mängelbeseitigung bezieht sich nur auf die unmittelbare Beseitigung des Sachmangels durch die Lorch Schweißtechnik GmbH. Folgeschäden werden von der Garantie nicht erfasst. Aufgrund der Garantie können keine weiteren Mängelansprüche, insbesondere keine Kosten für den Transport des Gerätes, für die Miete eines Ersatzgerätes, für Telekommunikation oder entgangenen Gewinn geltend gemacht werden.
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Jegliche Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
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Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt für etwaige Lücken in den Bedingungen. -
Diese Bedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Lorch Schweißtechnik GmbH in Auenwald.
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lorch Schweißtechnik GmbH
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